Inhaltstoffe von E-Zigaretten können durch das zuständige Bundesministerium über den Verordnungsweg verboten werden, wenn dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden notwendig ist. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen allerdings nur wenige Substanzen, die in die Verbotsliste der Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) aufgenommen wurden.
Die Kritik an der Verwendung von Aromastoffen in Dampfprodukten adressiert vorrangig die Befürchtung einer verstärkten Nutzung durch Jugendliche. Der Drogenbeauftragte der Bundesregierung und Gesundheitspolitiker aus mehreren Parteien fordern mit Blick auf den Jugendschutz umfassende Aromenverbote. Dazu wäre allerdings ein Gesetzgebungsverfahren erforderlich, das unterschiedliche Erwägungsgründe und Perspektiven berücksichtigen muss. Aromen sind ein wichtiger Motivationsfaktor für den Umstieg von Rauchern auf alternative Produkte. Verbote wichtiger Aromastoffe könnten die Substitution und die Vermeidung von Folgeerkrankungen des Rauchens erschweren. Derzeit besteht kein politischer Konsens für eine entsprechende Anpassung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG).
Verbote von Inhaltsstoffen über den Verordnungsweg unterliegen niedrigeren rechtlichen Hürden, sofern die im § 13 TabakerzG festgelegten Voraussetzen erfüllt sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Inhaltsstoffe spezifische Gesundheitsrisiken bergen und zu andernfalls vermeidbaren Gesundheitsschäden führen. Es ist nicht abschließend geklärt, wie eng diese Kriterien auszulegen sind. Beschränkungen, die generell die Nutzung oder Akzeptanz von E-Zigaretten senken sollen, wären jedoch ohne eine gesetzliche Regelung problematisch. Der Verordnungsweg ist zum Schutz der Dampfer vor vermeidbaren Gesundheitsschäden und nicht zur Eindämmung des Dampfens vorgesehen.
Auf der Veranstaltung soll speziell der Fall von Menthol diskutiert werden, dessen Verbot durch das BMEL aktuell geprüft wird. Neben den toxikologischen, gesundheitlichen und rechtlichen Argumenten werden auch die möglichen Auswirkungen auf den regulären Handel erörtert. Damit verbindet sich die allgemeine Frage, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um Inhaltsstoffe von E-Zigaretten in die Verbotsliste in der Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung aufzunehmen. Neben dem BMEL und anderen Bundesministerien entscheiden darüber auch die zuständigen Behörden und Einrichtungen der Bundesländer. Bisher gibt es dazu wenig praktische Erfahrung und kaum Orientierung aus der Rechtsprechung. Die Veranstaltung soll den Regulatoren, der Politik and anderen Stakeholdern die Gelegenheit bieten, an konkreten Beispielen die Möglichkeiten und Grenzen zu diskutieren, die der § 13 TabakerzG für die Regulierung von E-Zigaretten festlegt.